Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Mai 2019

Recht3_Urteil

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem nunmehr auch in schriftlicher Form vorliegenden Urteil vom 29. Mai 2019 klargestellt, dass sich dem Grundgesetz eine Verpflichtung der Landkreise zur förmlichen Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagehebesatzes nicht entnehmen lässt. Soweit der Landesgesetzgeber hierzu keine Regelungen getroffen hat, haben die Landkreise die Befugnis zur Ausgestaltung der verfassungsrechtlich gebotenen Ermittlungspflicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen und erwartet vom Berufungsgericht, dass zusätzlich zur Klärung der Frage der dauerhaften und strukturellen Unterfinanzierung der Gemeinde zu erwägen ist, ob die Unwirksamkeit des Umlagesatzes erst angenommen werden kann, wenn es für die Gemeinde keine erfolgversprechende Möglichkeit gibt, zusätzliche Finanzmittel oder eine Befreiung von der Umlageerhebung zu erlangen.

LKT Rundschreiben Nr. 435/2019 [PDF-Dokument: 146 kB]

07.08.2019